Pflegegrade

Die Pflegegrade sind die Grundlage für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse

Sei 2018 haben die Pflegekassen mit der 2. Stufe der Pflegereform die früheren Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Die Leistungen wurden damit besser an die Bedürfnisse der Menschen mit krankheits- oder altersbedingten Einschränkungen angepasst.

Insbesondere Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen finden innerhalb dieser Pflegegrade nun mehr Berücksichtigung, als dies bei den früheren Pflegestufen der Fall war.

Die Frage nach der Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich daher nicht mehr ausschließlich nach körperlichen Einschränkungen, sondern zudem verstärkt auch nach Einschränkungen der Alltagskompetenz im Allgemeinen. Dies kann natürlich durch psychische Erkrankungen, wie beispielsweise eine Depression ebenso gegeben sein wie durch altersbedingte Demenz und eingeschränkte kognitive Fähigkeiten.

Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige ausschließlich auf Antrag. Von besonderer Bedeutung dabei ist, dass diese Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, den Antrag zur Ermittlung eines Pflegegrades so frühzeitig wie möglich zu stellen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung eines Pflegegrades

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die einzelnen Pflegegrade sowie die Leistungen, die mit diesen Pflegegraden verbunden sind. Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um die Antragstellung und führen Sie Schritt für Schritt durch den Formalitäten-Dschungel. Bei uns erfahren Sie vor Antragstellung, was genau Ihnen an finanziellen Leistungen oder auch an Sachleistungen zusteht, wie der Antrag eines Pflegegrades / einer Pflegestufe formell abläuft und worauf Sie bei der Beantragung achten sollten.

Grundsätzlich gelten Menschen dann als pflegebedürftig, wenn sie durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind, ihren Alltag alleine und ohne fremde Hilfe zu bewältigen.
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XIfestgelegten Schwere bestehen.

Was genau verbirgt sich hinter den Pflegegraden

Pflegegrade sind 5 Einstufungskategorien (Pflegegrad 1-5) für pflegebedürftige Menschen, anhand derer die Pflegekassen entsprechende Pflegegelder bezahlen. Vor 2017 gab es für diese Einstufung 3 bzw. 4 Pflegestufen (Pflegestufe 0-3). Seit Januar 2017 gelten die neuen Pflegegrade.

Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) neu vorgenommen, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden: Diese bekommen 2017 den jeweils höheren Pflegegrad zugesprochen. Welche Leisungen stehen mir zu? Laut Bundesministerium für Gesundheit erhalten alle Pflegebedürftigen ab 2017 mehr Gelder seitens der Pflegeversicherung als sie bisher bekommen haben. Die Hauptleistungsbeiträge für die fünf neuen Pflegegrade sehen wie folgt aus:

Diese Fünf Pflegegrade ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen unabhängig davon, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind, zu erfassen. Die Pflegegrade und damit auch der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen in den Begutachtungs-Richtlinien.

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss man einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Mehr darüber erfahren Sie in den folgenden Absätzen.

Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege

 PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Geldleistung ambulant0 Euro316 Euro545 Euro728 Euro901 Euro
Sachleistung ambulant0 Euro689 Euro1.298 Euro1.612 Euro1.995 Euro

Häusliche Pflege bei Pflegegrad 1

Personen mit anerkanntem Pflegegrad erhalten bei der häuslichen Versorgung und Pflege durch Angehörige kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei der Pflege durch den ambulanten Pflegedienst. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 steht aber der sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu, den sie für Betreuuung, Entlastung nutzen können. Erfahren Sie mehr im Beitrag zu den Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Daneben erhalten Versicherte mit Pflegegrad 1 Zuschüsse zu Wohnraumanpassung, bis zu 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse zum Hausnotruf.

Häusliche Pflege bei Pflegegrad 2

Sofern Versicherte mit Pflegegrad 2 in der Häuslichkeit versorgt werden, haben sie Anspruch auf 316 Euro Pflegegeld oder 689 Euro Pflegegsachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch professionelle Kräfte auch kombiniert werden, so dass Versicherte anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Versicherte mit Pflegegrad 2  Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege (689 Euro/Monat), 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege, 1.612 Euro für die Verhinderungspflege sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro), zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (40 Euro/Monat) und zum Hausnotruf.

Häusliche Pflege bei Pflegegrad 3

Personen mit anerkanntem Pflegegrad 3, die in der Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 545 Euro Pflegegeld oder 1.298 Euro Pflegesachleistung pro Monat. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, je bis zu 1.612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.

Häusliche Pflege bei Pflegegrad 4

Versicherte mit Pflegegrad 4 erhalten – sofern sie zuhause versorgt werden – 728 Euro Pflegegeld oder 1.612 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Daneben haben sie Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, zum Hausnotruf sowie zu Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Häusliche Pflege bei Pflegegrad 5

Versicherte mit Pflegegrad 5 erhalten bei der ambulanten Versorgung 901 Euro Pflegegeld oder 1.995 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Zusätzlich stehen ihnen Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zum Hausnotruf, zu zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und zur Wohnraumanpassung zu.

Übersicht über die verschiedenen Leistungen der Pflegegrade

Eine gute Pflegeberatung ist wichtig für eine korrekte Einstufung.

Haben Sie Fragen, brauchen eine Beratung oder möchten Sachverhalte abklären?
Kontaktieren Sie uns gerne – wir sind für Sie da!

2023 © Trautes Heim statt Pflegeheim - Pflegedienst Werkmeister Inh. Volker & Christiane Werkmeister

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