Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der Ausgleich ist wichtig!
Möglich macht es eine
professionelle Vertretung.

Die Betreuung und Pflege von Verwandten, ist oft anstrengend und kräftezehrend. Damit sich auch pflegende Angehörige erholen können, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Verhinderungspflege. Somit kann sich auch die pflegende Person eine kleine Auszeit aus dem Pflegealltag gönnen und neue Kraft schöpfen.

Pflegebedürftige haben somit Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für Verhinderungspflege im Ausmaß von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Oder eine stundenweise Kurzzeitpflege bis zum erreichen des Höchstbetrags.

Verhinderungspflege

Auch Pflegende brauchen mal Urlaub!
Genau für diese Situationen bietet die Pflegeversicherung eine finanzielle Unterstützung. Mit dieser Hilfe können die Pflegebedürftigen in der Verhinderungspflege Zuhause betreut werden. 

Die Verhinderungspflege durch uns als ambulanten Pflegedienst bietet sich dann an, wenn die zu pflegende Person über weite Strecken des Tages und in der Nacht allein zurecht kommt. Ist eine Versorgung rund um die Uhr erforderlich, sollte eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung genutzt werden. In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu sechs Wochen im Jahr. Aber eine Unterstützung wird nur dann gewährt, wenn der pflegende Angehörige den Pflegebedürftigen seit mindestens einem halben Jahr gepflegt hat.

Für die Verhinderungspflege durch uns als ambulanter Pflegedienst, stehen den Pflegebedürftigen jeweils bis zu 1.612,- € zu.

Kurzzeitpflege

Personen, die einen Angehörigen pflegen stehen oft unter einem enormen Druck. Die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen erfordert sehr viel Kraft und strengt nicht nur körperlich an, sondern bringt auch eine seelische Belastung mit sich.

Neben der Möglichkeit eines mehrwöchigen Urlaubs können sich pflegende Angehörige auch durch stundenweise Abwesenheit kleinere Atempausen verschaffen. Besonders, wenn die Pflege älterer oder kranker Verwandter viel Zeit erfordert, sollten Sie die Möglichkeit einer stundenweisen Kurzzeitpflege nutzen.

Die stundenweise Kurzzeitpflege kann auch dazu genutzt werden, wichtige Arzttermine, oder andere Verpflichtungen wahrzunehmen, sich mit Freunden zu treffen, bei einem Spaziergang abzuschalten oder einfach einmal auszuspannen.

Es ist sehr wichtig, dass pflegende Angehörige die Pflegeverantwortung zeitweise an andere Personen oder Institutionen abgeben, da nur gesunde, ausgeglichene und erholte Menschen in der Lage sind, der Belastung einer Pflege standzuhalten.

Mythen über die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

VorurteilRealität
Verhinderungspflege kann nur bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Verhinderungspflege kann nur bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson in Anspruch genommen werden.Verhinderungsgründe sind in § 39 SGB XI nicht näher spezifiziert: Pflegepersonen können aus jedem erdenklichen Grund verhindert sein und in allen Fällen besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch. 
 
Beispiel: Die Pflegeperson möchte zu einer Familienfeier fahren, einen Arzt aufsuchen oder eine dringende Besorgung machen. Die Liste der möglichen Verhinderungsgründe, auch kurzfristig oder stundenweise, lässt sich beliebig erweitern.
Verhinderungspflege erfolgt immer tageweise. Daher gehen die meisten Pflegebedürftigen zur Verhinderungspflege in ein Heim.Verhinderungspflege kann auch stundenweise und kurzfristig erfolgen: Wir als ambulanter Pflegedienst sind prädestiniert, eine stundenweise Betreuung zu erbringen. Wer sonst ist in der Lage, stundenweise pflegende Angehörige professionell zu vertreten?
Wenn die Pflegebedürftigen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld gekürzt, deshalb nehmen viele diese Leistung erst gar nicht erst in Anspruch.Es erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,- €: Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens für 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. In diesem Fall gilt nur die 1.612,- € – Grenze!
Die Verhinderungspflege muss nach den Vorgaben des Leistungskomplexkataloges erbracht werden. Daher ist die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu teuer.Die Ersatzpflege ist kein Bestandteil der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI und somit auch nicht Bestandteil eines Versorgungsvertrages nach § 72 bzw. § 75 SGB XI: Damit sind wir als Pflegedienst in der Preisgestaltung völlig frei, der Leistungskomplexkatalog findet keine Anwendung. Die Stundensätze für die Ersatzpflege sind wirtschaftlich kalkuliert und festlegt. Der Stundenpreis kann variieren, je nachdem, wer die Beaufsichtigung übernimmt (Pflegefachkraft, Pflegehilfskraft).
Die Stundensätze des Pflegedienstes sind zu teuer.Billig sind unsere qualitätsgesicherten Leistungen sicher nicht: Sie sollen laut Gesetz leistungsgerecht sein, und unserem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen unseren Versorgungsauftrag erfüllen. Da viele Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen bisher die Leistungen der Ersatzpflege nicht in Anspruch genommen haben, die Kosten hierfür jedoch bis mit zu 1.612,- € pro Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen werden, kann niemand von „zu teuren“ Leistungen sprechen. Die Pflegebedürftigen bekommen nun Leistungen, die sie bisher nicht in Anspruch genommen haben und deren Kosten sie nicht tragen müssen, also ein „kostenfreies“ Zusatzangebot.

Gönnen Sie sich etwas Ruhe und schauen, welche Arbeiten wir Ihnen noch abnehmen können.

Haben Sie Fragen, brauchen eine Beratung oder möchten Sachverhalte abklären?
Kontaktieren Sie uns gerne – wir sind für Sie da!

2023 © Trautes Heim statt Pflegeheim - Pflegedienst Werkmeister Inh. Volker & Christiane Werkmeister

2023 © Trautes Heim statt Pflegeheim - Pflegedienst Werkmeister Inh. Volker & Christiane Werkmeister