Behandlungspflege

Die Behandlungspflege ist der medizinische Teil der Krankenpflege

Im Gegensatz zur Grundpflege umfasst die Behandlungspflege vielfältige medizinisch-therapeutische Maßnahmen, die von einem Arzt angeordnet und dann durch das Pflegefachpersonal ausgeführt werden.

Da die Behandlungspflege mit ihren Leistungen bei der Heilung oder Verbesserung von Krankheiten unterstützen, oder dabei helfen soll, eine Verschlimmerung von Erkrankungen zu verhindern, muss diese von entsprechend geschulten Pflegekräften ausgeführt werden.

Die Behandlungspflege ist also ein Paket von Maßnahmen, die von einem Arzt angeordnet und von geschulten Pflegekräften, ausgeführt werden. Teilweise wird Behandlungspflege auch angeordnet, um einem Krankenhausaufenthalt vorzubeugen.

Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.

Definition der Behandlungspflege

Was gehört dazu?

Ein Auszug unserer Leistungen rund um die medizinische Behandlungspflege nach SGB V auf ärztliche Verordnung:

  • Anleitung bei der Krankenpflege in der Häuslichkeit
  • Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung
  • Blutdruckmessung
  • Drainagen, Überprüfung und Versorgung
  • Einlauf, Klistier, Klysma
  • Infusionen, Wechseln und erneutes Aufhängen
  • Inhalation
  • Injektionen und Richten von Injektionen
  • Katheter, Versorgung
  • Krankenbeobachtung
  • Magensonde, Legen und Wechseln
  • Medikamentengabe
  • PEG-Sondenversorgung
  • Stomabehandlung
  • Trachealkanülenmanagement
  • Venenkatheter (Port), Versorgung
  • Verbände
  • uvm.

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Welche Formen der Behandlungspflege gibt es?

Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung

Medizinische Behandlungspflege kann zum Beispiel dann ärztlich verordnet werden, wenn ein Patient nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen wird, er weiterhin das Bett hüten muss und seine Wunde fachgerecht versorgt werden muss. In dem Fall erhält der Patient im verordneten Rhythmus Besuch einer Fachkraft zur Versorgung seiner Wunde.

Krankenhausvermeidungspflege

Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zu Hause der Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt. In diesem Fall spricht man von Krankenhausvermeidungspflege.

Sicherungspflege

Oft wird eine Therapie überhaupt erst möglich, wenn gewährleistet ist, dass der Patient zu Hause im gleichen Maße wie im Krankenhaus medizinisch versorgt wird, also wenn zum Beispiel Infusionen angelegt und gewechselt oder Injektionen verabreicht werden müssen. In einem solchen Fall verordnet der Arzt die sogenannte Sicherungspflege.

Die Erstversorgung

Von einer Erstversorgung der Behandlungspflege spricht man bei einem Zeitraum von 14 Tagen. Ab dem 18. Lebensjahr muss man als Versicherter 10% der Kosten zahlen, die anfallen, maximal jedoch 10€ pro Verordnung.

Chronische Krankheiten / Grundversorgung im Alter

Besteht ein Bedarf an Behandlungspflege, der über 4 Wochen hinausgeht, wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hinzugezogen, um eine eventuelle Pflegebedürftigkeit festzustellen und um einen Pflegegrad zuzuteilen. In diesem Fall entfällt die Selbstbeteiligung ebenfalls.

Häusliche Krankenpflege nach SGB V: Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Nicht immer reicht medizinische Behandlungspflege allein aus, damit Ihr Pflegebedürftiger zu Hause angemessen versorgt wird. Manche pflegebedürftigen Patienten leben ganz alleine und haben niemanden, der sich im Falle einer Krankheit um sie kümmert. Andere sind so schwer beeinträchtigt, dass auch Sie als Angehöriger, Mitbewohner oder Partner die erforderlichen Tätigkeiten nicht bewältigen können. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn ein Mann aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ohne Hilfe aufstehen und zur Toilette gehen kann und Sie als Partnerin ihn nicht hochheben und ausreichend stützen können. Vielleicht kommt Ihnen diese Situation aus Ihrem eigenen Alltag ja bekannt vor.

In diesem Fall verordnet der Haus- oder Facharzt über die Behandlungspflege hinaus weitere Leistungen der Häuslichen Krankenpflege. Die Häusliche Krankenpflege nach SGB V  umfasst folgende drei Bereiche:

  1. Behandlungspflege
  2. Grundpflege
  3. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Im Bedarfsfall können also zusätzlich zur medizinischen Behandlungspflege weitere notwendige Maßnahmen der Grundpflege verordnet werden. Und wenn nötig übernehmen Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Abgrenzung zur Grundpflege

Die Behandlungspflege ist in Abgrenzung zur Grundpflege zu sehen. Zwar sind beide Formen der Pflege Teil der häuslichen Krankenpflege, jedoch umfasst die Grundpflege nicht medizinisch angeordnete Maßnahmen, sondern die Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags. Hierunter fallen beispielsweise die Körperpflege, das Anreichen des Essens und das An- und Auskleiden der Pflegebedürftigen. Diese Form der Pflege wird in der Regel von der Pflegekasse, nicht von der Krankenkasse finanziell übernommen. Auch die Grundpflege kann von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt werden. Sie wird im Vergleich mit der Behandlungspflege als die leichter durchzuführende Pflegeform angesehen. Diese Ansicht ist allerdings umstritten, denn pflegebedürftige Menschen sind grundsätzlich auf ganzheitliche Pflege angewiesen.

Kosten und Dauer der medizinischen Behandlungspflege

Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Kostenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen. Dazu prüft ein Mitarbeiter der Krankenkasse, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:

  • Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen, die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
  • Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinische Dienst (kurz: MD, früher bekannt als MDK) eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate).

Eigenanteil und Belastungsgrenzen zur medizinischen Behandlungspflege

Der Eigenanteil, den der Pflegebedürftige für die medizinische Behandlungspflege selbst tragen muss, ist im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen die Leistungen für höchstens 28 Kalendertage im Jahr (SGB V § 37 Abs. 5). Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10 Prozent der Kosten pro Tag sowie maximal 10 Euro pro Tag (SGB V § 61).(1)

Die zu zahlenden Leistungen sind dabei an eine Höchstgrenze gebunden, um Menschen mit hohem Bedarf an medizinischen Leistungen nicht zu sehr zu belasten. Die sogenannte Belastungsgrenze liegt bei einem Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten. Ist dieser Betrag für ein Jahr erreicht, so wird der Versicherte von der Krankenkasse von den Zuzahlungen befreit. Die gesetzliche Grundlage für die Belastungsgrenze ist SGB V § 62.(2)

Hinweis: Der Gesetzgeber geht beim Bruttoeinkommen von einem Haushalt aus. Das heißt, alle Bruttoeinnahmen der im Haus lebenden Angehörigen werden hierfür berücksichtigt.

Abrechnung der Behandlungspflege zwischen Krankenkasse und Pflegedienst

Die Verordnungen für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reicht der Patient oder sein pflegender Angehöriger an seinen ambulanten Pflegedienst weiter. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen im Anschluss direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.

In der regel handelt es sich bei der Behandlungspflege um Krankenkassenleistung nach SGB V.

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2023 © Trautes Heim statt Pflegeheim - Pflegedienst Werkmeister Inh. Volker & Christiane Werkmeister

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